- Anzeige -

Pfändungstabelle

Anhand der aktuellen Pfändungstabelle kann man berechnen, welcher Anteil des Einkommens durch Gläubiger pfändbar ist und welcher Teil unpfändbar bleibt. Der nicht pfändbare Anteil ist von Person zu Person unterschiedlich.

Die Höhe des unpfändbaren Einkommensanteils wird durch die Anzahl der Personen bestimmt, gegen über denen der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet ist. Dies können zum Beispiel leibliche Kinder oder der Ehepartner sein.

Ihre gesetzliche Grundlage haben die Pfändungsfreigrenzen – und damit auch die Pfändungstabelle – in § 850c Zivilprozessordnung (ZPO).

Welcher Einkommensbegriff liegt der Pfändungstabelle zugrunde?

Um durch das Lesen der Pfändungstabelle zu zutreffenden Ergebnissen zu kommen ist es wichtig, das der Tabelle zugrunde liegende Einkommen (ganz linke Spalte) korrekt zu bestimmen. Maßgeblich ist hier das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen, das gelegentlich auch als Pfändungs-Netto bezeichnet wird.

Den Ausgangspunkt bildet das das Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO. Davon abzuziehen sind Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Ferner sind unpfändbare (§850a ZPO) und bedingt pfändbare (850b ZPO) Gehaltsanteile entsprechend zu herauszurechnen.

Das bereinigte Nettoeinkommen wird zum lesen der Pfändungstabelle auf den nächstkleineren Zehnerbetrag abgerundet.

Wie liest man die Pfändungstabelle richtig?

Zunächst ist die Zahl der Personen, denen gegenüber man zum Unterhalt verpflichtet ist sowie die Höhe des bereinigten Nettoeinkommens zu klären.
Liegen diese beiden Werte vor, so kann man in der ganz linken Spalte der Pfändungstabelle die korrekte Zeile anhand des bereinigten Nettoeinkommens heraussuchen. In dieser Ziele der Pfändungstabelle bestimmt man nun anhand der Anzahl der Unterhalsberechtigten die maßgebliche Spalte. Diese enthält den pfändbaren Einkommensanteil in Euro.

Beispiel: Bei einer Person mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.344,00 Euro und zwei unterhaltsberechtigten Angehörigen sind 283,26 Euro des Einkommens pfändbar. Es verbleibt ein pfändungsfreier Anteil in Höhe von 2.061,24 Euro.

Der Teil des bereinigten Nettoeinkommen über 3.154,15 Euro ist dabei vollständig pfändbar.

Wenn ihnen das Suchen der Pfändungsfreibeträge anhand der Pfändungstabelle zu umständlich ist, können Sie stattdessen auch einen Pfändungsrechner im Internet nutzen.

Wann gilt die Pfändungstabelle nicht?

Die Pfändungstabelle gilt unter anderem dann nicht, wenn es sich bei der Forderung, die gepfändet werden soll, um eine Unterhaltsforderung handelt. In diesen Fällen bestimmt der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt die Höhe des unpfändbaren Einkommens. Sofern es sich um Forderungen handelt, die aus einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern stammen, kann der Selbstbehalt mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden.

Der Selbstbehalt im Unterhaltsrecht liegt regelmäßig unterhalb der Pfändungsfreigrenzen, die sich aus der Pfändungstabelle ergeben. Grund hierfür ist, dass er sich bei Unterhaltsforderungen um privilegierte, also besonders wichtige, Forderungen handelt, für die der Schuldner nach dem Willen des Gesetzgebers nach strengeren Maßstäben haften soll.

Wann gibt es eine neue Pfändungstabelle?

Die Pfändungsfreibeträge, auf denen die Pfändungstabelle basiert, werden im zwei-Jahres Takt immer zum 01.Juli angepasst. Die nächste Änderung der Pfändungstabelle erfolgt daher zum 01. Juli 2019.